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Jokertage


Reglement über die Jokertage

1. Allgemeines

1.1 Jokertage sind Tage, an denen einzelne SchülerInnen vom Unterricht dispensiert werden.

§ 30 Volksschulverordnung: Die SchülerInnen können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Die Gemeinden können bestimmen, dass sämtliche auf der Kindergartenstufe, auf die 1.-3. Primarklasse, auf die 4.-6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden dürfen.

1.2 Die Schule Russikon hat festgelegt, dass die SchülerInnen dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr fernbleiben können, Halbtage gelten als ganze Tage. Einzeltage können zu einer längeren Einheit pro Schulstufe zusammen gefasst werden.
- Kindergarten total 4 Tage
- 1. – 3. Klasse total 6 Tage
- 4. – 6. Klasse total 6 Tage
- Sekundarstufe total 6 Tage
Die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder tragen die Inhaber der elterlichen Gewalt. Sollten diese ihrer Aufgabe nicht nachkommen, können sie mit einem Verweis oder einer Geldbusse belangt werden.


2. Vorgehen

2.1 Eltern
Die Eltern teilen den Bezug mit dem entsprechenden Formular mindestens eine Woche im voraus der Klassenlehrperson mit.Die Eltern sind verpflichtet alle Betroffenen Fachlehrkräfte/TherapeutInnen/Schulbusbetreiber/MusiklehrerInnen usw.) über die Abwesenheit zu informieren.

2.2 Klassenlehrkraft
Zuständig für die Registrierung der Jokertage ist die Klassenlehrkraft. Sie trägt die Abwesenheit in die Absenzenliste „Jokertage“ sein.


3. Ausnahmen

3.1 Am ersten Schultag nach den Sommerferien und an Schulbesuchstagen dürfen keine Jokertage bezogen werden.


4. Ablehnung

4.1 Der Bezug von Jokertagen kann abgelehnt werden, wenn die SchülerIn sich ordnungswidrig verhält.

4.2 Hat eine SchülerIn unentschuldigte andere Absenzen, kann die Lehrkraft bei der Schulleitung die Nichtgewährung von Jokertagen beantragen.


5. Verfall

5.1. Nichtbezogene Jokertage verfallen am Ende jeder Schulstufe und können nicht auf die nächste Stufe übertragen werden.


6. Generell

6.1. Die SchülerIn ist für eine allfällige Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selbst verantwortlich.

6.2. Folgende Absenzen fallen (§ 29 VSV)nicht unter das Jokertagereglement und können demzufolge von der Lehrkraft bewilligt werden (bis zu 2 Tagen):
  • Aussergewöhnliche Anlässe oder ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der SchülerIn
  • Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
  • Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
  • Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung


7. Schlussbestimmungen

7.1. Dieses Reglement ersetzt sämtliche Richtlinien und Reglemente, welche vor dem
28. Januar 2010 (Beschluss der Schulbehörde Russikon) Gültigkeit hatten und tritt sofort in Kraft.


Russikon, November 2010/me

SCHULBEHÖRDE RUSSIKON
Heinz Burgener, Präsident
Béatrice Meili, Leiterin Schulverwaltung

 
Anmeldeformular Jokertage Anmeldeformular_Jokertage.pdf (98.4 kB)