Jokertage

Reglement über die Jokertage

Reglement Jokertage
Gültig ab: Schuljahr 2015/16 Ersetzt Reglement vom: Juni 2013
Ressort: Schülerbelange
Beschluss der SB Russikon vom: 03. November 2015

Download Formular Jokertage

1. Allgemeines
1.1. Jokertage sind Tage, an denen einzelne SchülerInnen vom Unterricht dispensiert werden.
§ 30 Volksschulverordnung: Die SchülerInnen können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Die Gemeinden können bestimmen, dass sämtliche auf der Kindergartenstufe, auf die 1.-3. Primarklasse, auf die 4.-6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden dürfen.

1.2. Die Schule Russikon hat festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr fernbleiben können. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
Einzeltage können zu einer längeren Einheit pro Schulstufe zusammen gefasst werden:

  • Kindergarten total 4 Tage
  • 1. – 3. Klasse total 6 Tage
  • 4. – 6. Klasse total 6 Tage
  • Sekundarstufe total 6 Tage


2. Vorgehen
2.1 Eltern
Die Eltern teilen den Bezug mit dem entsprechenden Formular spätestens am Vortag der Klassenlehrperson mit.
Die Eltern sind verpflichtet alle auf dem Stundenplan aufgeführten Lehrpersonen wie auch weitere Betroffene z.B.: Therapeuten, Schulbusfahrer, Musiklehrpersonen, Tagesstrukturen, usw., über die Abwesenheit zu informieren.
Eltern, die «Klapp» benutzen, können Jokertage über die Funktion Absenzen erfassen. Weil diese direkt allen Lehrpersonen der Klasse übermittelt werden, ist kein Formular mehr notwendig.

2.2 Klassenlehrperson
Zuständig für die Registrierung der Jokertage ist die Klassenlehrperson. Sie trägt die Abwesenheit in die Absenzenliste „Jokertage“ ein.

3. Ausnahmen
3.1 An besonderen Schulanlässen wie z.B. Schulbesuchstagen oder besonderen Feierlichkeiten oder Ritualen am ersten Schultag nach den Sommerferien oder zum Abschluss des Schuljahres, die sich klar vom Schulalltag abheben, dürfen keine Jokertage bezogen werden.

3.2 In den Übertritts- und Abschlussklassen (6. Klasse und 3. Sekundarklasse) dürfen zwischen den Frühlingsferien und den Sommerferien höchstens zwei Jokertage bezogen werden. In Härtefällen können begründete, schriftliche Gesuche an die Schulleitung gestellt werden.

4. Verfall
Nichtbezogene Jokertage verfallen am Ende jeder Schulstufe und können nicht auf die nächste Stufe übertragen werden.

5. Generell
5.1 Die Schülerin oder der Schüler ist für eine allfällige Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selbst verantwortlich.

5.2 Folgende Absenzen fallen (§ 29 VSV) nicht unter das Jokertagereglement und können demzufolge von der Lehrkraft bewilligt werden (bis zu 2 Tagen, ab 3 Tagen sind die Gesuche an die Schulleitung zu richten):
Aussergewöhnliche Anlässe oder ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des Schülers.
Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art.
Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen.
Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen.
Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung können von der Klassenlehrperson vollumfänglich und unabhängig ihr Dauer bewilligt.

Schulbehörde Russikon


David Goldschmid
Präsident

Angelika Büchi
Leiterin Schulverwaltung

Anmeldeformular Jokertage
06a_Jokertage_Mitteilung_der_Eltern_zum_Bezug_von_Jokertagen.pdf (PDF, 232.29 kB)